Satzung
Schützengilde Veitsberg/Wünschendorf e.V.
§
1 -
Name, Sitz und Postadresse des Vereins
Schützengilde Veitsberg/Wünschendorf e.V.
Sitz: 07570 Wünschendorf
Siedlungstrasse
6
§
2 -
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und dient der Pflege des
Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will besonders seine
Mitglieder
(a)
durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und
rassistischen Gesichtspunkte sowie
(b)
durch Pflege und Wiederaufnahme der alten Traditionen
der Altschützengesellschaften zusammenbringen.
§
3 -
Gemeinnützigkeit
1) Der
Verein arbeitet gemeinnützig.
Seine Mitglieder haben nicht
Anteil an seinem Vermögen.
Die Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig.
Das Vermögen dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3) Es
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§
4 -
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
5 -
Mitgliedschaft
1) Der
Verein hat
a) aktive
Mitglieder über 18 Jahre
b) Ehepartner
c) jugendliche
Mitglieder unter 18 Jahre
d) Ehrenmitglieder
(ggfs.)
e) Ehrenvorsitzende
(ggfs.)
2)
a) Zur
Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
b) Es
hat ein polizeiliches Führungszeugnis vorzuliegen.
c) Mitglieder
können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und
über einen guten Leumund verfügen.
d) Über
die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
e) Stellen
Schüler und Jugendliche einen Antrag zur Aufnahme in den Verein, wird ebenfalls
sehr gründlich geprüft sowie nach einer Eignungszeit durch den Vorstand über
die Aufnahme entschieden.
f) Bei
Nichtaufnahme erfolgt vom Vorstand keinerlei Erklärung.
g) Zum
Erwerb der WBK ist eine Mindestteilnahme am praktischen Schießen von einem Jahr
mit Nachweis erforderlich.
h) Sofern
es zum Auf- u. Ausbau von Vereinsräumen/Schießplatz o.a. kommt, ist jedes
Mitglied verpflichtet, mindestens 25 Stunden Arbeitsleistung im Rahmen seiner
Mitgliedschaft zu erbringen.
Können Stunden nicht geleistet
werden, wird pro Mitglied 10,- € pro Stunde in Rechnung gestellt, welche innerhalb
von 1 Monat an den Verein finanziell zu begleichen ist.
Daraus hervorgehende finanzielle
Einnahmen werden vom Verein zum Zweck der Finanzierung der Baumaßnahme
verwendet.
Erfolgt keine Unterstützung durch
ein Mitglied, wird es mit Ende des Kalenderjahres aus dem Verein
ausgeschlossen.
i) Um
eine aktivere Mitgliedschaft im Verein zu erreichen, wird mindestens eine dreimalige Teilnahme an
Vereinstreffen und anderen Veranstaltungen im Kalenderjahr festgelegt.
3) Jugendliche
(bis 18 Jahre) können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die
Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben. Die Teilnahme
an Schießveranstaltungen ist ebenfalls zu genehmigen.
4) Jedes
Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des
Vereins anzuerkennen und zu achten.
5) Langjährige
Mitglieder, die sich in dem Verein besondere Verdienste erworben haben, können
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzender
kann nur werden, wer im Verein länger als Vorsitzender tätig war.
6) Alle
Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.
7) Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.
Die Aufnahmegebühr beträgt für:
(a)
Erwachsene 200,00
€
(b)
Ehepartner/Lebenspartner 100,00 €
(c)
Jugendliche bis vollendetem 20. Lebensjahr
50,00 €
(d)
Schüler bis vollendetem 17. Lebensjahr
25,00 €
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
1)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
2)
Die Mitgliedsbeiträge betragen:
a)
Erwachsene 114,00
€ im Jahr (9,50 €/Monat)
b)
Ehepartner 36,00
€ im Jahr (3,00 €/Monat)
c)
Jugendliche 24,00
€ im Jahr (2,00 €/Monat)
d)
Schüler
12,00 € im Jahr (1,00 €/Monat)
3)
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31. Januar des
Jahres fällig und durch Lastschriftverfahren eingezogen, andernfalls ist dieser
in bar beim Schatzmeister oder per Überweisung zu entrichten.
4)
Wird trotz Mitgliedschaft und Aufforderung (schriftliche
Erinnerung und Mahnung) kein Beitrag bis zum 31. März des Kalenderjahres geleistet,
erfolgt in Form einer schriftlichen Kündigung rechtskräftig die Beendigung der
Mitgliedschaft.
5)
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des
Vereinszweckes zu verwenden.
6)
Ehren-Vorsitzende und Ehren-Mitglieder sind von der
Beitragspflicht freigestellt.
§ 7 - Mitgliedschaftsrechte
1)
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die
Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Für die Teilnahme an den einzelnen
Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Thüringer Schützenbundes bzw.
des Deutschen Schützenbundes.
Der
Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Thüringer Schützenbundes.
Deren Satzungen werden von den Mitgliedern
anerkannt.
2)
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines
Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten
verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorsitzenden zu.
Der Vorstand hat die Beschwerde in seiner nächsten
Sitzung zu behandeln.
Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung in einer
Vorstandssitzung.
Dem
Beschwerdeführer ist das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
Gegen
den Bescheid hat er das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
Diese entscheidet dann endgültig.
§ 8 - Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1)
Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu
unterstützen
2)
Den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters
oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und Sportangelegenheiten
Folge zu leisten.
3)
Den Vereinsbeitrag pünktlich bis zum 31. Januar jeden
Jahres zu bezahlen.
4)
Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu
behandeln.
5)
Auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
eines Arztes vorzulegen.
6)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Mitgliederversammlungen
im Kalenderjahr teilzunehmen.
Dort
können sie dann auch entsprechende Anträge stellen. Sie wirken an Abstimmungen
und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit, sofern sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 9 - Disziplinarmaßnahmen
1)
Zur Ahndung von Vergehen gegen Aufgaben, Ordnung und
Disziplin des Vereins können vom Vorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen
werden:
a)
1. Verwarnung (mündlich)
b)
2. Verwarnung (schriftlich)
c)
Ausschluss (schriftliche Mitteilung)
2)
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen
werden, und zwar:
a)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen
der Vereinsorgane
c)
wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens
innerhalb und außerhalb des Vereins.
3)
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem
Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende
Mitglied von der Einleitung des Ausschussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird,
ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Das
Mitglied ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen
Vereinsgegenstände, Sportausweise und Mitgliedskarte dem Vorstand
zurückzugeben.
Bei
Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 10 - Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1)
durch Tod,
2)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss
eines Kalenderjahres möglich ist und spätestens 3 Monate (zum 30. September des
Kalenderjahres) vorher zu erklären ist,
3)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf
Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a)
zum 31. März mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in
Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt,
b)
sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht erfüllt werden,
c)
durch Ausschluss (siehe § 9, Abs. 2)
§ 11 - Organe des
Vereins sind:
1)
die Jahreshauptversammlung (§ 12)
2)
der Vorstand (§ 13)
3)
die Mitgliederversammlung
§ 12 - Jahreshauptversammlung
1)
die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt und
ist das oberste Organ des Vereins.
2)
Die Jahreshauptversammlung sollte innerhalb des 1.
Halbjahres unter Leitung des Vereinsvorsitzenden stattfinden. Die Einberufung
muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (Briefpost) jedem Mitglied bekannt
gegeben werden unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Jahresbericht des Schützenmeisters (Vorsitzender)
b)
Jahresbericht des Schießleiters
c)
Bericht des Schatzmeisters
d)
Bericht der Rechnungsprüfer alle 2 Jahre
e)
im Turnus von zwei Jahren die Entlastung des
Vorstandes, des Schriftführers und deren Neuwahl
f)
zeitlich versetzt alle zwei Jahre die Wahl der zwei
Rechnungsprüfer
g)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder.
Die
Anträge müssen schriftlich beim Schriftführer eingereicht werden.
3)
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Wird
die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss
eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden, welche dann beschlussfähig
ist.
4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch
den Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins
liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 2/10 der Stimmberechtigten
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach dem schriftlichen
Eingang einzuberufen. Für die Einladungsform und –Frist sowie die
Beschlussfähigkeit gelten die Festlegungen im Absatz 2 und 3.
5)
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6)
Die Wahlen erfolgen für jeden Vorschlag einzeln durch
offene Wahl.
7)
Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind,
können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Leiter der
Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.
8)
Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu ernennen.
Er hat
die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekannt zu geben.
9)
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer
aus, kann durch den Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Nachfolger
kooptiert werden.
10) Die
in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden zu Protokoll genommen und sind
durch den Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zu
unterschreiben. Jedes Mitglied erhält nach amtlicher Bestätigung der Satzung
eine Kopie als Ausdruck.
§ 13 - Der
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Schützenmeister (Vorsitzender)
b)
dem stellvertretenden Schützenmeister
c)
dem Schatzmeister
d)
dem Kulturbeauftragten
e)
dem Schriftführer
f)
den Verantwortlichen für Waffenkunde
2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a)
der Schützenmeister
b)
der Stellvertreter des Schützenmeisters
c)
der Schriftführer
d)
der Schatzmeister
Jeweils
zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3)
Der Vorstand tritt nach Bedarf oder Notwendigkeit zusammen
und ist beschlussfähig, wenn über 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle
Beschlüsse sind grundsätzlich in einer Sitzung zu fassen. Ausnahmsweise kann
ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des
Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist.
§ 14 - Schatzmeister
Dem
Schatzmeister obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der
Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied darf mit Schatzmeister sein.
§ 15 - Ausschüsse
Der
Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen die zu übertragenden Aufgaben erfüllen.
Der
Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem
Vorstand über seine Erfüllung der Aufgaben zu berichten hat.
§ 16 - Vereinseigene
Waffen und Munition
1)
Den Kauf beschließt der Vorstand.
2)
WBK- pflichtige Waffen und Munition werden mit einer
vereinseigenen WBK gekauft und registriert.
3)
Andere Waffen (Druckluftwaffen, Armbrust, Gasdruckwaffen)
werden bei Bedarf angeschafft.
4)
Über die vorhandenen Waffen und Munition ist ein
lückenloser Nachweis durch den Verantwortlichen zu führen.
§ 17 - Böllergemeinschaft
Die Schützengilde
Veitsberg hat eine Böllergruppe gebildet.
Grundlagen dazu sind die Bestätigung durch das Landratsamt
Greiz (Ordnungsamt) mit den Auflagen, die in der Böllerordnung der
Schützengilde festgelegt sind.
Unkosten für Böllerpulver und Böllerzubehör werden nach
Bedarf und Verwendungsnachweis für die SG Veitsberg vom Verein erstattet.
§
18 -
Auflösung des Vereins
1)
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur
auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung muss mit
einer Mehrheit von 6 (Sechs) Personen aller Mitglieder beschließen.
2)
Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn
sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen.
3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Nach Auflösung des Vereins „Schützengilde Veitsberg e.V.
Wünschendorf“ und der Abrechnung des Geschäftsverkehrs gegenüber Behörden und
Ämtern soll noch vorhandenes finanzielles Vermögen der „Kindertagesstätte
Regenbogen“ Bahnhofstraße 9a in 07570 Wünschendorf zu Gute kommen.
__________________________________________________________________________
Mitgliederbestand am 28. März 2019...….........24....
Anwesend am 28. März 2019.............................21....
Entschuldigt..........................................................3...
Für die Satzung stimmten...................................24…
Gegen die Satzung stimmten................................0...
Stimmenthaltungen .............................................0....
In der Jahreshauptversammlung am 28.03.2019 wurde die vorliegende,
Satzung vom 28.03.2019 ergänzt und einstimmig beschlossen.
Wünschendorf, den 28. März 2019
Vorsitzender Schriftführerin Schatzmeister
(Volker Geiß) (Rita
Pinther) (Stephan Apel)